Kryptowährungen und Steuern – ein Überblick

Was Anleger:innen und Unternehmer:innen über die steuerliche Behandlung von Bitcoin & Co. wissen sollten.

Digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple haben längst ihren Platz als alternative Anlageform gefunden. Doch mit der zunehmenden Verbreitung dieser Vermögenswerte stellen sich neue Fragen – insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen tun gut daran, sich mit den aktuellen Regeln vertraut zu machen.

Welche Arten von Kryptowährungen gibt es?

Steuerlich wird zwischen drei Haupttypen unterschieden:

  • Zahlungs-Token (z. B. Bitcoin): dienen primär als Zahlungsmittel.
  • Anlage-Token: können Beteiligungsrechte (ähnlich Aktien) oder vertraglich geregelte Geldleistungen verkörpern.
  • Nutzungs-Token: bieten Zugang zu digitalen Dienstleistungen, ohne geldwerte Rechte zu beinhalten.

Je nach Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, wobei folgende steuerliche Grundsätze gelten.

Steuerliche Behandlung bei Privatpersonen

  • Vermögenssteuer : Kryptowährungen gelten als bewegliches, immaterielles Vermögen und sind per 31. Dezember zum Verkehrswert zu deklarieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht jährlich offizielle Steuerwerte für viele gängige Kryptowährungen. Für nicht gelistete Token können Marktwerte von Handelsplattformen beigezogen werden.

  • Einkommenssteuer : Gewinne aus dem Verkauf sind steuerfrei – vorausgesetzt, es liegt keine gewerbsmässige Tätigkeit vor. Werden jedoch Kriterien wie kurze Haltefristen oder hohe Transaktionsvolumen erfüllt, gelten Kapitalgewinne als steuerpflichtiges Einkommen.

  • Weitere Einkünfte : Einnahmen aus Staking, Airdrops oder Mining sind einkommenssteuerpflichtig. Auch Entschädigungen in Form von Kryptowährungen (z. B. durch den Arbeitgeber) gelten als steuerbares Einkommen.

Und wie sieht es bei Unternehmen aus?

Juristische Personen müssen ihre Kryptowährungen korrekt bilanzieren. Dabei kommen zwei Bewertungsansätze in Frage:

  • Anschaffungskostenprinzip : Bewertung zu den ursprünglichen Kaufpreisen, allfällige Wertverluste müssen berücksichtigt werden.
  • Marktwertprinzip : Bewertung zu aktuellen Kursen, sofern ein aktiver Markt besteht. Dies erlaubt eine realistische Darstellung in der Bilanz. Verluste und Gewinne sind über die Erfolgsrechnung zu erfassen.

Auch Erträge aus Staking, Airdrops oder dem Verkauf zählen zum steuerbaren Geschäftsertrag. Eine saubere Dokumentation aller Transaktionen ist unerlässlich.

Fazit

Während Privatpersonen unter gewissen Voraussetzungen von steuerfreien Gewinnen profitieren können, gelten für Unternehmen klare Regeln zur erfolgswirksamen Erfassung. Die Entwicklungen im Kryptobereich schreiten rasant voran – umso wichtiger ist es, steuerlich am Ball zu bleiben.

 

Zum MEMO Artikel, Ausgabe 72: April 2025

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Dennis Halders
Mandatsleiter
Dipl. Steuerexperte, Treuhänder mit eidg. Fachausweis