Rückforderung von Härtefallgeldern

Chantal Steinmann, Rechtsanwältin, Gewerbe-Treuhand AG

Ich habe eine Verfügung erhalten, welche eine Rückzahlung von Härtefallgeldern vorsieht, die ich während der Corona-Pandemie erhalten habe. Was kann ich dagegen tun?

Falls Sie eine Verfügung des Kantons erhalten haben, welche eine Rückzahlung von Härtefallgeldern vorsieht, empfiehlt es sich auf jeden Fall, vorsorglich Einsprache zu erheben. Damit kann die Rechts- und Sachlage genauer überprüft werden. Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu erheben. Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare Frist. Es ist zudem ratsam, sich bei der Überprüfung, ob die Rückforderung rechtens ist und welche weiteren Massnahmen getroffen werden müssen, fachliche Unterstützung zu holen. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob sich ein Instanzenzug lohnt.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei Härtefallgelder, im Geschäftsjahr, in welchem Sie die Härtefallgelder bezogen haben, sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen, keine Dividenden und Tantiemen ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückbezahlt werden dürfen. Auch die Darlehensgewährung und deren Rückzahlung ist heikel, da diese rechtlich noch nicht geklärt und somit risikobehaftet ist. Ähnliches gilt bei Covid-Krediten. Bevor Sie solche Beschlüsse und Auszahlungen oder vergleichbares planen, ist auch hier mit einer Fachperson Rücksprache zu nehmen.

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Chantal Steinmann
Mandatsleiterin
Rechtsanwältin, Inhaberin des luzernischen Notariatspatents