Berufliche Vorsorge: Was ist bei einem Vertragswechsel zu beachten

Die Situation bei den Pensionskassen hat sich etwas entschärft.

Die Pensionskassen konnten sich im Verlaufe des Jahres 2023 etwas erholen. Der Bundesrat hat nachher beschlossen, den Mindestzins auf 1.25 % für die obligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge anzuheben. Die Risiko- und Verwaltungskosten konnten bei einigen Pensionskassen in den letzten Jahren gesenkt werden. Da diese bei den Vorsorgeeinrichtungen recht unterschiedlich sein können, lohnt es sich, für Ihre bestehende Pensionskassenlösung eine Vergleichsofferte einzuholen.

Pensionskassenverträge werden jeweils für eine Dauer von drei oder fünf Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer erneuern sie sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Sie können aber mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (per 30.06.) auf Ende Jahr gekündigt werden. Wichtige Kriterien, welche bei einem Wechsel berücksichtigt werden müssen:

•    Sind alle versicherten Personen zum Zeitpunkt des Wechsels 100 % arbeitsfähig?

•    Wie wird das Altersguthaben bei überobligatorischen Leistungen verzinst?

•    Wie hoch ist der Deckungsgrad der Pensionskasse?

•    Wie sind der versicherte Lohn und die Leistungen definiert?

•    Wie hoch sind die Administrationskosten?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung eines allfälligen Wechsels, denn oft ist es schwierig, die Leistungen und Kosten der bestehenden Lösung mit einer Offerte zu vergleichen.

KMU-Fallbeispiel zur beruflichen Vorsorge

Die Ehefrau des Inhabers arbeitet Teilzeit (40 %) im KMU-Betrieb mit. Sie bezieht einen Lohn von CHF 24'000.00 brutto pro Jahr. Dadurch ist sie obligatorisch in der Pensionskasse zu versichern. Macht das überhaupt Sinn?

Wenn ein Plan gemäss BVG besteht, wird vom Bruttolohn von CHF 24'000.00 der Koordinationsabzug in Abzug gebracht. Dadurch ist nur ein Minimallohn von CHF 3'675.00 versichert. Bei diesem tiefen versicherten Lohn übersteigen die Kosten für Risiko- und Verwaltung oft den Sparbeitrag und die Leistungen, welche künftig ausbezahlt würden. Da dies wenig Sinn macht, könnte neben dem obligatorischen Modell nach BVG ein separater Plan für den Inhaber und dessen Frau erstellt werden. In diesem wird der gesamte Lohn ohne Koordinationsabzug versichert oder der Koordinationsabzug beim Lohn der Frau dem Teilzeitpensum angepasst. Dadurch steigen der versicherte Lohn und der Anteil am Sparen und die Risikoleistungen verbessern sich.

Sobald die Ehefrau in der Pensionskasse versichert ist, kann sie zudem den vollen Beitrag in die «kleine Säule 3a» von zurzeit CHF 7'056.00 einzahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Im Weiteren stellt der Lohn an die Frau auch eine Wertschätzung für die erbrachte Leistung im KMU-Betrieb dar.

Bei Invalidität oder Tod wird für die Berechnung der Invaliden- oder Hinterlassenenrenten das individuelle Konto bei der AHV herangezogen. Es ist daher sinnvoll, für die Frau einen AHV-Lohn abzurechnen, weil dadurch bei Invalidität oder Tod die Renten erheblich höher ausfallen würden.

Ihr Berater der Gewerbe-Treuhand oder die Autorin stehen Ihnen für Fragen oder die Überprüfung der aktuellen Situation gerne zur Verfügung.

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Michèle Vogel
Leiterin Vorsorge- und Finanzplanung, Beraterin Lohn- und Personalwesen
Dipl. Sozialversicherungsexpertin